Memento: Außerordentliche Mitgliederversammlung am 27. Mai

Die Borussia erinnert alle Mitglieder an die außerordentliche Mitgliederversammlung und lädt dazu am Mittwoch, dem 27. Mai um 19:05 Uhr im VIP-Raum des Ellenfeld-Stadions ein.

Die Tagesordnung wurde um den Punkt „Vorschläge zu einer Satzungsänderung“ ergänzt und sieht folgende Punkte vor:

  1. Begrüßung und Formalitäten
  2. Totengedenken
  3. Statement des vorläufigen Insolvenzverwalters, Herrn Thomas Becker
  4. Vorschläge zur Satzungsänderung
  5. Vorstandswahlen:
    • Wahl eines/einer neuen 1. Vorsitzenden
    • Wahl Vorstand/Finanzen (zugleich 2. Vorsitzende/r)
    • Wahl Beisitzer/in
  6. Verschiedenes

Herzliche Einladung an alle Mitglieder der Borussia!

Der Ältestenrat

Anbei zur Kenntnisnahme vorab die Vorschläge zur Änderung der Satzung:

Satzungsänderung zur MV am 27.05.2026, 19:05 Uhr

Die Satzungsänderung bei Borussia Neunkirchen betreffen § 9 Abs. 2 und § 9 Abs. 3, § 16 Satzungsänderung und § 16 Inkrafttreten.

Der Vorstand besteht aus folgenden fünf Mitgliedern:

  1. dem 1 Vorsitzenden
  2. dem Vorstand Finanzen (zugleich 2. Vorsitzender)
  3. dem Vorstand Sport
  4. dem Vorstand Jugend
  5. dem Beisitzer.

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

Der Vorstand besteht aus folgenden fünf Mitgliedern:

a)            dem 1. Vorsitzenden

b)            dem Vorstand Finanzen (zugleich 2. Vorsitzender)

c)            dem Vorstand Sport

d)            dem Vorstand Jugend

e)           dem Beisitzer.

In besonderen Ausnahmefällen, insbesondere bei Sanierungs-, Restrukturierungs-, Insolvenz- oder vergleichbaren Krisensituationen des Vereins, kann die Mitgliederversammlung abweichend von den vorstehenden Regelungen einen gleichberechtigten Vorstand bestellen. Dieser Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen.

Die Mitglieder dieses Vorstands führen die Geschäfte des Vereins gemeinschaftlich und gleichberechtigt. Eine Zuordnung zu besonderen Vorstandsämtern, insbesondere zum 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Schatzmeister oder Schriftführer, erfolgt in diesem Fall nicht. Die Mitgliederversammlung bestimmt zugleich die Vertretungsregelung des Vereins. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

Die Vorstandmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt für die Dauer von drei Jahren. Wiederholte Bestellung ist möglich. Ein Vorstandsmitglied ist bestellt, wenn es das Amt annimmt.

<Der Rest bleibt unverändert>

Die Vorstandmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt für die Dauer von drei Jahren. Wiederholte Bestellung ist möglich. Ein Vorstandsmitglied ist bestellt, wenn es das Amt annimmt.

Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Die Mitgliederversammlung kann in Ausnahmefällen, insbesondere im Zusammenhang mit Sanierungs-, Restaurierungs- oder Insolvenzverfahren, eine abweichende Amtszeit bestimmen. Die Amtszeit kann hierbei insbesondere befristet bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses festgelegt werden.

<Der Rest bleibt unverändert>

Änderungen der Satzung können nur durch die Jahreshauptversammlung oder einer zu diesem Zwecke eigens einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Anträge von Mitgliedern auf Satzungsänderung müssen sieben Tage vor der darüber abstimmenden Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

Änderungen der Satzung können nur durch die Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Anträge von Mitgliedern auf Satzungsänderung müssen sieben Tage vor der darüber abstimmenden Versammlung schriftlich beim Vorstand oder – sollte der Vorstand zurückgetreten sein – beim Ältestenrat eingereicht werden.

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch die jeweilige Mitgliederversammlung mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch die jeweilige Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung in Kraft.

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